7. Der Gesamtbetrag, den der Arbeitgeber der Klägerin zu bezahlen hat, ergibt sich somit aus der für das Jahr 2001 errechneten Nachzahlung wegen Unterschreitung des Mindestlohns, dem Ersatz für den Lohn, den E. vom 1. - 8. Juli 2001 verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ungerechtfertigt fristlos aufgelöst worden wäre, sowie der gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR geschuldeten Strafzahlung. Dabei ist die Geldstrafe nach Art. 337c Abs. 3 OR als Bruttobetrag geschuldet, da darauf keine Sozialabzüge zu entrichten sind (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 9 zu Art. 337c OR, S. 166 unten).