Allerdings bleibt demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Umstände der fristlosen Kündigung angesichts des jugendlichen Alters der Klägerin nicht als gravierend bezeichnet werden können. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erachtet das Kantonsgericht daher die von der Klägerin geforderte Geldstrafe in Höhe eines Monatslohns als angemessen. Die vorinstanzliche Berechnungsmethode an sich wurde nicht angefochten. Allerdings ging die Vorinstanz bei der Berechnung zu Unrecht von einer Vollzeitbeschäftigung aus, weshalb die Zahlen entsprechend anzupassen sind. Die Geldstrafe in Höhe eines Monatslohns beträgt folglich (vgl. dazu auch weiter oben Erw. 6.c):