Dies um so mehr, als nichts auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses hindeutete, nachdem der Beklagte seiner damaligen Lebenspartnerin den Fehltritt verziehen hatte und sich jedenfalls aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass D. mit der Arbeitsleistung der Klägerin nicht zufrieden gewesen wäre. E. durfte folglich davon ausgehen, dass sowohl privat als auch betreffend das Arbeitsverhältnis alles in Ordnung sei. Entsprechend hart muss sie die fristlose Kündigung getroffen haben. Allerdings bleibt demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Umstände der fristlosen Kündigung angesichts des jugendlichen Alters der Klägerin nicht als gravierend bezeichnet werden können.