Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung beinahe vier Jahre bei D. angestellt war, und in Anbetracht der durch die persönliche Beziehung bedingten Enge des Arbeitsverhältnisses wird jedoch deutlich, dass die durch die Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung nicht bagatellisiert werden darf. Dies um so mehr, als nichts auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses hindeutete, nachdem der Beklagte seiner damaligen Lebenspartnerin den Fehltritt verziehen hatte und sich jedenfalls aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass D. mit der Arbeitsleistung der Klägerin nicht zufrieden gewesen wäre.