Insofern erscheint sein Verhalten widersprüchlich. Immerhin bleibt aber zu bemerken, dass er der Arbeitnehmerin trotz fristloser Kündigung den Lohn noch weiter bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt hat, was bei der Würdigung des Arbeitgeberverhaltens entsprechend zu berücksichtigen ist. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung beinahe vier Jahre bei D. angestellt war, und in Anbetracht der durch die persönliche Beziehung bedingten Enge des Arbeitsverhältnisses wird jedoch deutlich, dass die durch die Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung nicht bagatellisiert werden darf.