die sexuelle Untreue seiner Lebensgefährtin und dass die Beziehung mit dem andern Mann längst beendet war. Es geht lediglich darum, dass er diese Umstände falsch gewürdigt hat. D. hat E. ohne wichtigen Grund fristlos entlassen und sich dadurch ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Dabei hat der Arbeitgeber die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der sexuellen Untreue seiner ehemaligen Lebensgefährtin begründet, obwohl diese Angelegenheit bereits rund ein halbes Jahr zurück lag und D. der Berufungsbeklagten den sexuellen Fehltritt zuvor verziehen hatte. Insofern erscheint sein Verhalten widersprüchlich.