97 II 142, Erw. 2a, S. 146; 116 II 301, Erw. 5, je mit Hinweisen sowie PKG 1991 Nr. 7, Erw. 2, S. 36). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund von einer Strafzahlung ausnahmsweise abzusehen. Der Beklagte hatte keinerlei Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht. Alle wesentlichen Sachverhaltselemente waren ihm bekannt. Er wusste um 20