123 III 391, Erw. 3b cc und 3c; 121 III 64, Erw. 3c, je mit Hinweisen sowie PKG 1994 Nr. 12, Erw. 1a; PKG 1991 Nr. 7, S. 37). Die Rechtsprechung und heute vorwiegende Literatur geht davon aus, dass in aller Regel eine Entschädigung geschuldet ist und nur in aussergewöhnlich gelagerten Fällen ausnahmsweise darauf verzichtet werden darf. Solche Umstände können insbesondere darin liegen, dass der Arbeitgeber schnell entscheiden musste und den Sachverhalt deshalb nicht vollständig kennen konnte oder ihm aus anderen Gründen kein Fehlverhalten angelastet werden kann (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR mit Hinweisen sowie BGE 123 III 86, Erw. 2a; 99 II 308, Erw. 5a; 97 II 142, Erw.