5a, je mit Hinweisen). Die Entschädigung hat sich im Wesentlichen nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung (zum Beispiel je nach Alter und Lebenssituation des Arbeitnehmers, Enge und Dauer der vertraglichen Beziehung, Vorgehen und besondere Umstände bei der Kündigung), dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten. Die Höhe der Entschädigung wird somit vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen auf Grund der Umstände des Einzelfalles festgesetzt (vgl. BGE 123 III 246, Erw. 6a, S. 251; 123 III 391, Erw.