d) Gemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann der Richter den Arbeitgeber verpflichten, dem ungerechtfertigt entlassenen Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese hat sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion und soll die durch ungerechtfertigte fristlose Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten (vgl. BGE 123 III 391, Erw. 3c; 123 V 5, Erw. 2a; 121 III 64, Erw. 3c; 116 II 300, Erw. 5a, je mit Hinweisen).