Die Arbeitnehmerin ist vermögensmässig so zu stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet worden. Der zu ersetzende Schaden umfasst demnach alle lohnmässigen Vergütungen bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung, so auch den entsprechenden Anteil des 13. Monatslohns (vgl. Brühwiler, a.a.O., N 3. b zu Art. 337c OR). Für die geschuldete Ersatzzahlung ergibt sich demnach folgende Berechnung: 19