Gemäss Art. 39 Abs. 1 GAV gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wäre also frühestens auf den 31. August 2001 möglich gewesen. D. hat der Klägerin den Lohn bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt (vgl. KB 10, S. 1). Bereits am 9. Juli 2001 hat E. sodann eine neue Stelle angetreten. Somit schuldet ihr D. gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR bloss noch Ersatz für den während des Zeitraums vom 1. bis 8. Juli 2001 entgangenen Verdienst. Die Arbeitnehmerin ist vermögensmässig so zu stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet worden.