c) E. hat Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre (Art. 337 c Abs. 1 OR). Der ungerechtfertigt fristlos Entlassenen ist mit anderen Worten das positive Vertragsinteresse zu ersetzen. Die Arbeitnehmerin muss sich allerdings darauf anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Arbeit verdient hat (Art. 337 Abs. 2 OR). Sie darf sich nicht auf Kosten des Arbeitgebers bereichern, indem sie gleichzeitig aus einer anderen Arbeitstätigkeit ein Einkommen erzielt (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 5 zu Art. 337c OR, S. 162). Das Arbeitsverhältnis wurde am 15. Juni 2001 fristlos aufgelöst. Gemäss Art.