Der Lohnausweis für die Jahre 1999-2000 liegt bei den Akten. Darin wurden indes keine solchen zusätzlichen Leistungen deklariert (vgl. KB 13). D. hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf dem Lohnausweis unterschriftlich bestätigt. Soweit zusätzliche Leitungen erbracht wurden, ist folglich davon auszugehen, dass diese keine Lohnbestandteile bildeten. Bei der Beurteilung der Frage, ob der gemäss GAV garantierte Mindestlohn mit den Lohnzahlungen des Arbeitgebers eingehalten wurde, sind somit neben dem ausbezahlten Bruttolohn von Fr. 3'500.-- keine allfälligen weiteren Leistungen zu berücksichtigen. D. hat der 18