Der Berufungskläger wendet ein, er habe der Arbeitnehmerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Zudem habe er ab September 2000 sämtliche Natelkosten von E. übernommen. Diese von ihm als Arbeitgeber neben der vereinbarten Lohnpauschale von Fr. 3'500.-- brutto zusätzlich erbrachten Leistungen seien der Klägerin an den Lohn anzurechnen. Sofern D. der Klägerin solche Leistungen als Lohnbestandteil hat zukommen lassen, müssten sie im Lohnausweis für die Steuererklärung entsprechend ausgewiesen sein. Der Lohnausweis für die Jahre 1999-2000 liegt bei den Akten.