Der Berufungskläger entrichtete E. einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3‘500.--, also ein Gehalt mit dem der bei 82% garantierte Mindestlohn um Fr. 181.39 unterschritten wurde. Art 16 Abs. 1 GAV räumt für bestehende Löhne, die derzeit unter den Mindestlöhnen liegen, eine dreijährige Anpassungsfrist ein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zum Mindestlohn in drei gleichen Teilen jeweils per 1. Januar auszugleichen. Die Differenz von Fr. 181.39 wäre demnach zu 1/3, also mit Fr. 60.46 pro Monat, auszugleichen gewesen.