b) Für das Jahr 2001 gilt der GAV 2001-2003. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a GAV ist für einen Berufsarbeiter mit abgeschlossener Lehre ein Mindeststundenlohn von Fr. 24.60 beziehungsweise ein monatlicher Mindestlohn von brutto Fr. 4'489.50 zu bezahlen. Da E. im Jahre 2001 nur zu 82% beschäftigt war, hatte sie lediglich Anspruch auf den entsprechend reduzierten Prozentsatz des garantierten Mindestlohns. Dieser beträgt Fr. 3‘681.39 (82% von Fr. 4'489.50). Der Berufungskläger entrichtete E. einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3‘500.--, also ein Gehalt mit dem der bei 82% garantierte Mindestlohn um Fr. 181.39 unterschritten wurde.