11 Abs. 2 GAV). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der gemäss Einzelvertrag vereinbarte Lohn, den massgebenden GAV-Betriebsdurchschnittslohn um 20% unterschreiten darf (vgl. Art. 11 Abs. 3 GAV). Da E. im Jahr 2000 lediglich ein 88%-Pensum erfüllte, kann sie auch nur 88% dieses Mindestlohns beanspruchen. D. bezahlte der Klägerin im Jahr 2000 ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 3'500.--. Für das Jahr 2000 ergeben sich somit folgende Zahlen: Betriebsdurchschnittslohn brutto Lohnzone III bei 100% Fr. 4'781.50 17