6. a) Für das Jahr 2000 gilt der GAV 1997/1998 2000. Gemäss Art. 12a Abs. 1 GAV sind die Arbeitgeber verpflichtet, im Betriebsdurchschnitt wenigstens die in den drei Lohnzonen geltenden Betriebsdurchschnittslöhne mit Wirkung ab 1. April 2000 zu bezahlen. Der Schreinereibetrieb des Berufungsklägers gehört zur Lohnzone III (Art. 12b GAV), in der für Berufsarbeiter ein Stundenlohn von brutto Fr. 26.20 zu bezahlen ist. Art. 6 Abs. 2 GAV legt das monatliche Stundensoll bei 182.5 Stunden fest. Der monatliche Bruttobetriebsdurchschnittslohn in der Lohnzone III betrug demnach 182.5 x Fr. 26.20 = Fr. 4‘781.50 (vgl. Art. 11 Abs. 2 GAV).