Dies kann nicht sein, handelt es sich hierbei doch um in Form von Ferien bezogene Frei- und Ruhezeit, für die keine Entlöhnung geschuldet ist. Die Überlegung der Vorinstanz, der Arbeitgeber hätte sich viel früher auf die Nichterfüllung der Sollarbeitszeit berufen und den Mehrbezug an Ferien beanstanden müssen, wenn er tatsächlich der Meinung gewesen sei, dass die Klägerin das Stundensoll gemäss GAV nicht erbringe, vermag dabei ebensowenig zu überzeugen. War nämlich unter den Parteien vereinbart, dass E. nicht zu 100% arbeiten musste, so gab es seitens des Arbeitgebers auch nichts zu reklamieren, wenn sie tatsächlich auch kein 100%-Pensum erfüllte.