Berufungskläger angestellt war, ist im Stundentotal für das Jahr 2001 eingeschlossen (vgl. BB 5). Demgegenüber hat E. allein in den 5.5 Monaten bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses 26 Ferientage, das heisst also rund 17 Tage zuviel bezogen. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, müsste sich der Beklagte die in den Jahren 2000/2001 zu viel bezogenen Ferien von insgesamt rund 34 Tagen voll als Arbeitszeit anrechnen lassen. Dies kann nicht sein, handelt es sich hierbei doch um in Form von Ferien bezogene Frei- und Ruhezeit, für die keine Entlöhnung geschuldet ist.