e) Dass es sich beim Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht um eine „normale“ 100%-Anstellung mit fest geregeltem Stundensoll handelte, sondern die Arbeitnehmerin tatsächlich nur ein reduziertes Pensum mit flexibler Arbeitszeitregelung zu erfüllen hatte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Anzahl von Ferientagen, die E. in den Jahren 2000 und 2001 bezogen hat. Gemäss Art. 27 Abs. 1 GAV 1997/1998 2000 betrug der bezahlte Ferienanspruch der Arbeitnehmer im Jahr 2000 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dies entspricht 20 Tagen oder 170 Arbeitsstunden. Dieser bezahlte Ferienanteil gemäss GAV wurde in der Zusammenstellung des Arbeitgebers berücksichtigt.