Mit den Angaben von Kaspar Mathis wird somit nur bestätigt, dass für E. tatsächlich eine sehr flexible Arbeitszeitregelung galt. Die Behauptung der Klägerin bleibt jedoch unbewiesen, womit ihr entgegen der Auffassung der Vorinstanz neben den in der Zusammenstellung des Arbeitgebers aufgeführten Arbeitsstunden keine zusätzlichen Arbeitsstunden gutzuschreiben sind. Die gemäss Zusammenfassung der Wochenrapporte ausgewiesenen Arbeitsstunden lagen aber, wie weiter oben dargelegt, sowohl im Jahre 2000 als auch 2001 deutlich unter dem Stundensoll einer Vollzeitanstellung.