Im Gegenteil müsste unter der Annahme der Vorinstanz, wonach es sich bei den erwähnten Verrichtungen um nicht aufgezeichnete zusätzliche Arbeitsstunden handelte, immer am Freitag eine im entsprechenden Umfang reduzierte Stundenzahl im Arbeitsrapport eingetragen sein. Aus den glaubwürdigen Zusammenstellungen von D. geht jedoch hervor, dass dies in den Jahren 2000/2001 nur gelegentlich der Fall gewesen ist (vgl. BB 5, 6). Mit den Angaben von Kaspar Mathis wird somit nur bestätigt, dass für E. tatsächlich eine sehr flexible Arbeitszeitregelung galt.