Ebenso führte der Zeuge aus, dass seine Arbeitskollegin jeweils am Freitagnachmittag den Haushalt gemacht oder das Treppenhaus gereinigt habe (vgl. act. IV. 3., S. 3). Damit ist aber weder ausgesagt, dass die dafür aufgewendete Zeit nicht im Arbeitsrapport erfasst ist, noch ob tatsächlich vereinbart war, dass diese Arbeiten Bestandteil der Anstellung bildeten. Im Gegenteil müsste unter der Annahme der Vorinstanz, wonach es sich bei den erwähnten Verrichtungen um nicht aufgezeichnete zusätzliche Arbeitsstunden handelte, immer am Freitag eine im entsprechenden Umfang reduzierte Stundenzahl im Arbeitsrapport eingetragen sein.