gutzuschreiben sind. Die Klägerin vermag auch nicht anderweitig darzutun, dass sie neben der ausgewiesenen Arbeitszeit weitere Arbeitsstunden leistete, indem sie solche Arbeiten ausführte und unter deren Mitberücksichtigung gemäss Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein 100%-Pensum erfüllte. Der Zeuge Kaspar Mathis hat zwar ausgeführt, E. sei manchmal am Mittag etwas früher gegangen, um Einkäufe zu tätigen, oder am Nachmittag etwas später gekommen, da sie noch mit dem Hund spazieren gegangen sei (vgl. act. IV. 3., S. 2 Ziff. 5). Ebenso führte der Zeuge aus, dass seine Arbeitskollegin jeweils am Freitagnachmittag den Haushalt gemacht oder das Treppenhaus gereinigt habe (vgl. act.