Es kann auch nicht eingewendet werden, aus der Erlaubnis, Haushaltsarbeiten während der bezahlten Arbeitszeit zu erledigen, und der fehlenden Pflicht zur Einhaltung des Stundensolls, ergebe sich klar, dass die für solche Verrichtungen aufgewendeten Arbeitsstunden nicht zu rapportieren waren. Die betreffenden Ausführungen im Brief von D. können genau so gut dahingehend verstanden werden, dass ein teilzeitliches Arbeitsverhältnis ohne Stundensoll bestand, bei dem die als bezahlter Bestandteil der Anstellung geleisteten Haus- und Reinigungsarbeiten Arbeitszeit bildeten, die entsprechend im Arbeitsrapport aufgeführt ist.