In der Zusammenstellung wurde lediglich die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und der bezogenen Ferien und Feiertage erfasst. Sie enthält jedoch keinerlei Hinweise, die Aufschluss darüber geben könnten, ob in den aufgezeichneten Arbeitsstunden auch die für Rei- nigungs- und Haushaltsarbeiten aufgewendete Zeit miteingeschlossen ist. Es kann auch nicht eingewendet werden, aus der Erlaubnis, Haushaltsarbeiten während der bezahlten Arbeitszeit zu erledigen, und der fehlenden Pflicht zur Einhaltung des Stundensolls, ergebe sich klar, dass die für solche Verrichtungen aufgewendeten Arbeitsstunden nicht zu rapportieren waren.