Die Äusserung des Berufungsklägers, dass die Arbeitnehmerin Haushalts- und Reinigungsarbeiten während der Arbeitszeit bezahlt erledigen konnte, lässt keine klaren Schlüsse im Hinblick auf den Beschäftigungsgrad der Klägerin zu. Diese Aussage wäre hinsichtlich der offenen Fragen allenfalls dann aussagekräftig, wenn aus den Zusammenstellungen des Arbeitgebers hervorginge, ob in den darin ausgewiesenen Arbeitsstunden der Klägerin auch solche Haushalts- und Reinigungsarbeiten enthalten sind oder nicht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. In der Zusammenstellung wurde lediglich die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und der bezogenen Ferien und Feiertage erfasst.