Zudem ist festgehalten, dass ein Wochenrapport zu führen war, jedoch ohne Stunden- und Feriensoll. Gerade letztere Aussage, wonach E. weder ein bestimmtes Stundensoll zu erfüllen hatte, noch auf ein Feriensoll beschränkt war, lässt darauf schliessen, dass sie einer teilzeitlichen Beschäftigung nachging, die sie relativ flexibel gestalten konnte, und somit eben keine 100%-Anstellung mit festgelegtem Arbeitsumfang vorlag. Die Äusserung des Berufungsklägers, dass die Arbeitnehmerin Haushalts- und Reinigungsarbeiten während der Arbeitszeit bezahlt erledigen konnte, lässt keine klaren Schlüsse im Hinblick auf den Beschäftigungsgrad der Klägerin zu.