Daran vermag auch der Einwand des klägerischen Rechtsvertreters nichts zu ändern, wonach der Brief vom 3. Februar 2002 an A. (KB 5) deutlich zeige, dass der Beklagte selbst von einer 100%-Anstellung der Klägerin ausgegangen sei. Im erwähnten Schreiben wird ausgeführt, dass E. gemäss Vereinbarung mit D. den Haushalt sowie die Reinigung der gemeinsamen Wohnung und der Büroräume während der Arbeitszeit bezahlt ausführen konnte. Zudem ist festgehalten, dass ein Wochenrapport zu führen war, jedoch ohne Stunden- und Feriensoll.