Ausgehend vom monatlichen Stundensoll von 182.5 Stunden hätte sie bei einer 100%-Anstellung in diesem Zeitraum 1'003.75 Stunden (5.5 x 182.5 Stunden) leisten müssen. Gemäss Zusammenfassung von D. hat E. jedoch in den erwähnten 5.5 Monaten lediglich 822.75 Stunden gearbeitet (vgl. BB 6). Folglich war sie im Vergleich zum vorgegebenen Stundensoll für das Jahr 2001 nur zu 82% beschäftigt. Gestützt auf die Angaben in der Zusam- 14 menstellung des Arbeitgebers ist folglich davon auszugehen, dass die Anstellung der Klägerin bei D. weder im Jahr 2000 noch 2001 eine 100%-Tätigkeit umfasste.