d) Gemäss Art. 6 Abs. 2 GAV 1997/1998 2000 galt für das Kalenderjahr 2000 eine jahresdurchschnittliche Sollarbeitszeit von 2190 Stunden. E. hat nach den Aufstellungen von D. im Jahr 2000 inklusive gemäss GAV bezahlte Feiertage und Ferienanteil insgesamt 1931 Stunden gearbeitet (vgl. KB 5). Dies entspricht gemessen an der Sollarbeitszeit von 2190 Stunden einem Beschäftigungsumfang von 88%. Im Jahr 2001 betrug die monatliche Sollarbeitszeit 182.5 Stunden (vgl. Art. 7 Abs. 2 GAV 2001-2003). Die Klägerin hat im Jahr 2001 vom 1. Januar bis zum 15. Juni, also insgesamt 5.5 Monate für D. gearbeitet. Ausgehend vom monatlichen Stundensoll von 182.5