von E. verfasst worden seien, welche die Klägerin wöchentlich abgeliefert habe (vgl. Plädoyer RA Sax, S. 3 unten; KB 5, S. 2; KB 8, S. 2). Letzteres wurde von der Arbeitnehmerin nie bestritten. Bei genauer Betrachtung kann denn auch festgestellt werden, dass die geleisteten Arbeitsstunden vom Arbeitgeber detailliert erfasst worden sind. Es wurde nicht etwa für jeden Arbeitstag praktisch die gleiche Anzahl geleisteter Stunden eingetragen. Vielmehr ergeben sich ganz unterschiedliche tägliche Arbeitszeiten von beispielsweise 3 Stunden, 8.25 Stunden oder 11.5 Stunden (vgl. BB 5, 6). Ebenso sind die Ferienbezüge im Detail aufgelistet.