Aus der Missachtung der Kontrollpflicht des Arbeitgebers kann nicht abgeleitet werden, dass diese Aufzeichnungen, die sich nach Angaben von D. auf die Rapporte der Arbeitnehmerin stützen, bei der Beweiswürdigung überhaupt nicht in Betracht gezogen werden dürften. Sie sind daher wie übliche Beweismittel kritisch zu würdigen (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Mai 2002 in Sachen R. S. gegen S. D. [ZF 02 17]).