Zum Beweis ihrer Behauptung, wonach sie zu 100% gearbeitet und damit Anrecht auf den vollen Mindestlohn gemäss GAV habe, legt die Klägerin allerdings keine Schriftstücke ein. Die einzigen Aktenstücke, in denen die von der Berufungsbeklagten geleisteten Arbeitsstunden wiedergegeben werden, sind folglich die vom Arbeitgeber erstellten Zusammenfassungen (vgl. BB 3-6). Aus der Missachtung der Kontrollpflicht des Arbeitgebers kann nicht abgeleitet werden, dass diese Aufzeichnungen, die sich nach Angaben von D. auf die Rapporte der Arbeitnehmerin stützen, bei der Beweiswürdigung überhaupt nicht in Betracht gezogen werden dürften.