Der Arbeitgeber hat eine Zusammenstellung über die von E. in den Jahren 1998-2001 geleisteten Arbeitsstunden ins Recht gelegt (vgl. BB 3-6). Gemäss seinen Angaben beruht diese Aufstellung auf den von E. selbst geführten, wöchentlich eingereichten Arbeitsrapporten. Demgegenüber wendet die Klägerin ein, die Zusammenfassung der Arbeitsstunden sei erst im Nachhinein von D. erstellt und von ihr nie unterzeichnet worden. Sie bestreitet mit anderen Worten die Richtigkeit dieser Erfassungen. Zum Beweis ihrer Behauptung, wonach sie zu 100% gearbeitet und damit Anrecht auf den vollen Mindestlohn gemäss GAV habe, legt die Klägerin allerdings keine Schriftstücke ein.