b) Gemäss Art. 6a Abs. 4 GAV 1997/1998 2000 und Art. 9 Abs. 1 GAV 2001- 2003 ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle eines jeden Arbeitnehmers zu führen und ihm den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos bekanntzugeben. Vorliegend wurde die Arbeitszeitkontrolle offensichtlich nicht so gehandhabt. Vielmehr hat E. die Kontrolle über ihre Arbeitszeit selbst geführt, indem sie eigene Wochenrapporte über die geleistete Arbeitszeit und die Ferienbezüge erstellte (vgl. KB 5, S. 2; KB 6, S. 2 unten; KB 8, S. 2). Der Arbeitgeber hat eine Zusammenstellung über die von E. in den Jahren 1998-2001 geleisteten Arbeitsstunden ins Recht gelegt (vgl. BB 3-6).