binder a.a.O., N 22 zu Art. 343 OR). Die Beweislast trägt regelmässig diejenige Partei, die aus der behaupteten Tatsache Rechte für sich ableitet (Art. 8 ZGB). Anders ausgedrückt: Wer von einem andern gestützt auf bestimmte behauptete Tatsachen etwas haben will, muss das Vorliegen dieser Tatsachen beweisen. Kann er dies nicht, so trägt er die Folgen dieser Beweislosigkeit, das heisst, er bekommt vom anderen nichts. Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Lohnansprüche auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als Vollzeitbeschäftigung ab. Die Beweislast für das Vorliegen einer 100%-Anstellung und damit für die geleisteten Arbeitsstunden, liegt somit bei ihr.