a) Aufschluss über den Arbeitsumfang gibt in der Regel der schriftliche Arbeitsvertrag. Ein solcher liegt im konkreten Fall nicht vor. Es stellt sich daher vorweg die Frage, welche der Parteien im Hinblick auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise den Umfang des Arbeitspensums die Beweislast trifft. Im arbeitsrechtlichen Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR). Danach stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. Dennoch bleibt es auch hier Aufgabe der Parteien, das in Betracht kommende Tatsachenmaterial dem Richter zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen.