Sie sei gemäss einvernehmlicher Abmachung bloss teilzeitlich mit flexibler Regelung angestellt gewesen. Sie habe demnach auch keinen Anspruch auf den vollen Mindestlohn gemäss GAV gehabt. Umfasst das Pensum des Arbeitnehmers weniger, als die im GAV festgelegte Sollarbeitszeit, ist der Anspruch auf den Mindestlohn logischerweise entsprechend zu reduzieren. Im folgenden ist daher abzuklären, wie das Arbeitsverhältnis zwischen E. und dem Berufungskläger ausgestaltet war, konkret also, ob die Klägerin einer Vollzeitbeschäftigung nachging, oder lediglich in flexibler Regelung teilzeitlich arbeitete.