In beiden Fällen gilt der garantierte Minimallohn auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit bestimmter festgelegter Sollarbeitszeit (Art. 5 Abs. 2 GAV 1997/1998 2000, Art. 7 Abs. 2 GAV 2001-2003). Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des Lohnanspruchs der Klägerin von einer Vollzeittätigkeit von E. ausgegangen und hat entsprechend auf den dafür gemäss GAV geltenden Mindestlohn abgestellt. D. macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe während der gesamten Beschäftigungsdauer nie zu 100% gearbeitet. Sie sei gemäss einvernehmlicher Abmachung bloss teilzeitlich mit flexibler Regelung angestellt gewesen.