5. Der GAV garantiert den unterstellten Berufsarbeitern einen bestimmten Mindestlohn. Gemäss GAV 1997/1998 2000 ergibt sich der garantierte Mindestlohn aus dem je nach Lohnzone varierenden Betriebsdurchschnittslohn abzüglich 20% (vgl. Art. 12 Abs. 1 GAV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 GAV). Nach GAV 2001- 2003 haben die Berufsarbeiter Anspruch auf einen für den ganzen räumlichen Geltungsbereich des GAV gleich bezifferten Mindestlohn (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a GAV). In beiden Fällen gilt der garantierte Minimallohn auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit bestimmter festgelegter Sollarbeitszeit (Art. 5 Abs. 2 GAV 1997/1998 2000, Art. 7 Abs. 2 GAV 2001-2003).