Damit ist aber klar, dass die Schutzfunktion des GAV auch für Lebenspartner des Arbeitgebers gelten muss, die als Arbeitnehmer im Sinne des Obligationenrechts im Betrieb mitarbeiten und dabei keine der von Art. 3 Abs. 2 GAV ausdrücklich ausgenommenen Funktionen bekleiden. Mit Blick auf Sinn und Zweck des GAV ergeben sich daher keine vernünftigen Gründe, die Klägerin entgegen der abschliessenden Aufzählung in Art. 3 Abs. 2 GAV 1997/1998 2000 und 11