Die Mithilfe des Lebenspartners im Betrieb ist nun aber nicht bloss als Ausfluss der persönlichen Beziehung zum Arbeitgeber zu betrachten. Auch im Konkubinat besteht die Möglichkeit, die Mitarbeit des Partners über ein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis zu regeln. Damit ist aber klar, dass die Schutzfunktion des GAV auch für Lebenspartner des Arbeitgebers gelten muss, die als Arbeitnehmer im Sinne des Obligationenrechts im Betrieb mitarbeiten und dabei keine der von Art. 3 Abs. 2 GAV ausdrücklich ausgenommenen Funktionen bekleiden.