Tatsächlich kann es nicht Aufgabe des GAV sein, in familiäre oder andere persönliche Beziehungen einzugreifen. Sinn und Zweck des GAV liegen vielmehr darin, den Arbeitnehmer als den wirtschaftlich schwächeren Teil zu schützen und ihm zu einer angemessenen Verwertung seiner Arbeitskraft zu verhelfen (vgl. Vischer, in Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VII/1, Basel 1977, S. 448 Ziff. 4 sowie BGE 74 II 159). Die Mithilfe des Lebenspartners im Betrieb ist nun aber nicht bloss als Ausfluss der persönlichen Beziehung zum Arbeitgeber zu betrachten.