Zwar führte der Zeuge B., Gewerkschaftssekretär und Mitglied der Paritätischen Berufskommission, gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten aus, dass gemäss ständiger Praxis der Paritätischen Kommission neben den im GAV erwähnten Personen auch Angehörige und Lebenspartner des Arbeitgebers von den Betriebskontrollen ausgenommen würden und dem GAV nicht unterstellt seien. Er begründet dies damit, dass es nicht Sache der Paritätischen Kommission sein könne, familiäre Streitigkeiten zu beurteilen (vgl. act. IV.4., S. 2). Tatsächlich kann es nicht Aufgabe des GAV sein, in familiäre oder andere persönliche Beziehungen einzugreifen.