Aufgrund der klaren Regelung im GAV ist demnach davon auszugehen, dass auch die Lebenspartner der Arbeitgeber dem GAV unterstellt sind. Davon ging der Arbeitgeber offenbar selbst aus, wies er doch im Schreiben vom 3. Februar 2002 an A. auf die fälligen Beiträge der Arbeitnehmerin für die Zentrale Paritätische Berufskommission hin (vgl. KB 5, S. 2). Es handelt sich dabei um das Kontrollorgan über die Einhaltung des GAV.