Darunter fallen Arbeitnehmer, die -wie in der zitierten Bestimmung darge- legt- aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung, das heisst also gestützt auf ihre Funktion im Betrieb oder den ihnen dort eingeräumten Kompetenzen solche Einwirkungsmöglichkeiten besitzen. Davon kann jedoch bei der Klägerin, die weder eine besondere Funktion oder Stellung noch einen mit speziellen Kompetenzen ausgestalteten Wirkungsbereich inne hatte, sondern als Schreinerin arbeitete, nicht ausgegangen werden. Aufgrund der klaren Regelung im GAV ist demnach davon auszugehen, dass auch die Lebenspartner der Arbeitgeber dem GAV unterstellt sind.