Lebenspartner des Arbeitgebers wird hier nicht genannt. Entgegen der Auffassung des beklagtischen Rechtsvertreters kann auch nicht dahingehend argumentiert werden, dass die Lebenspartnerin des Arbeitgebers zu den in Art. 3 Abs. 2 GAV erwähnten Mitarbeitern gehöre, die auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können. Darunter fallen Arbeitnehmer, die -wie in der zitierten Bestimmung darge- legt- aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung, das heisst also gestützt auf ihre Funktion im Betrieb oder den ihnen dort eingeräumten Kompetenzen solche Einwirkungsmöglichkeiten besitzen.